Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung

Ausfertigungsdatum: 12.09.2016


§ 2 MilchVerBeihV Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Antragstellers. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk desjenigen Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.