(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
(1) Soweit
(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,
(3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der Verzögerung einer erforderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung können Mindestvermarktungsmengen festgelegt werden, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sondermaßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindesthöhe der Vergünstigung vorgesehen werden.