Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt 
        
            - 1.
- 
                
                    in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
                     
                        - a)
- 
                            als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, 
- b)
- 
                            als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder 
- c)
- 
                            in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens; 
 
- 2.
- 
                
                    im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
                     
                        - a)
- 
                            als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 
- b)
- 
                            als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.