Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt
- 1.
-
in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
- a)
-
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- b)
-
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder
- c)
-
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens;
- 2.
-
im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
- a)
-
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- b)
-
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.