Ausfertigungsdatum: 22.12.1972
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer
(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.