Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
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entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,
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entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
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entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
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entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.