(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
- 1.
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Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
- 2.
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die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
- 3.
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die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4.
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den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5.
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den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.