Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Ausfertigungsdatum: 04.03.2008


§ 15 MilchQuotV Übertragungsbereiche

(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.