(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten,
- 2.
-
Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung rationeller Energie- und Materialverwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten,
- 3.
-
Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern,
- 4.
-
Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und beurteilen,
- 5.
-
Qualitätssicherungssysteme anwenden,
- 6.
-
Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten überwachen,
- 7.
-
Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten,
- 8.
-
chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren anwenden, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen,
- 9.
-
sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten,
- 10.
-
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden,
- 11.
-
Labordateninformationsmanagementsysteme anwenden;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz.