Ausfertigungsdatum: 09.07.1980
(1) Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Abnehmer zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.
(2) Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kürzen
(4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für den Abnehmer von Bedeutung sind. Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen.