(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen: 
        
        
            
                
                    | Mittlerer Keimzahlwert pro ccm (Geometrischer Mittelwert)
 | Klasse | 
                
                    | bis 100 000 | 1 | 
                
                    | über 100 000 | 2. | 
            
        
    
    (1a) und (2) (weggefallen)
    
        (3) Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen: 
        
            - 1.
- 
                der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50 000 Keimen je ccm nicht überschreiten; 
- 2.
- 
                der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300 000 je ccm nicht überschreiten; 
- 3.
- 
                Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein; 
- 4.
- 
                es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen; 
- 5.
- 
                
                    die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung
                     
                        - a)
- 
                            der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder 
- b)
- 
                            einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung 
 
                    geführt hat.
                 
        Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.