Ausfertigungsdatum: 28.02.1951
Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden dürfen. Dabei sollen zur Förderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere Milchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung oder Vergrößerung von Bezirken - absetzen können. Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig ist, bleiben unberührt. Die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.