Milch- und Fettgesetz (MilchFettG)
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Ausfertigungsdatum: 28.02.1951


§ 5 MilchFettG Besondere Liefer- und Abnahmepflichten

Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.