(1) Messgeräte müssen 
        
            - 1.
- 
                unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, 
- 2.
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                im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein, 
- 3.
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                gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein, 
- 4.
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                die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten, 
- 5.
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                prüfbar sein. 
        Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
    
    
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
    (3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
    (4) (weggefallen)