Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person 
        
            - 1.
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                die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt, 
- 2.
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                mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und 
- 3.
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                durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.