(1) Antragsbefugt sind 
        
            - 1.
- 
                Wirtschaftsakteure oder 
- 2.
- 
                Verwender von Messgeräten. 
(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
    
        (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: 
        
            - 1.
- 
                
                    das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist, 
                     
                        - a)
- 
                            ist konkret bezeichnet, 
- b)
- 
                            
                                ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft, 
- bb)
- 
                                        durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software, 
- cc)
- 
                                        Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden, 
 
 
- 2.
- 
                eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und 
- 3.
- 
                die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft. 
        (4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 
        
            - 1.
- 
                die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt, 
- 2.
- 
                
                    die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass 
                     
                        - a)
- 
                            eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht, 
- b)
- 
                            eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und 
- c)
- 
                            die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend 
 
- 3.
- 
                die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat, 
- 4.
- 
                die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und 
- 5.
- 
                das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde. 
        Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.
    
    
(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.