Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Ausfertigungsdatum: 11.12.2014


§ 40 MessEV Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

(1) Antragsbefugt sind

1.
Wirtschaftsakteure oder
2.
Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
a)
ist konkret bezeichnet,
b)
ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
aa)
die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
bb)
durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
cc)
Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
2.
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
3.
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt,
2.
die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass
a)
eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,
b)
eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und
c)
die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend
3.
die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
4.
die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und
5.
das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde.
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.