Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Ausfertigungsdatum: 11.12.2014


§ 36 MessEV Durchführung der Eichung

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).