Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass 
        
            - 1.
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                diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und 
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                sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.