(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die 
        
            - 1.
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                die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind, 
- 2.
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                die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und 
- 3.
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                eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten. 
        Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.
    
    
        (2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten: 
        
            - 1.
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                eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts, 
- 2.
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                Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie 
- 3.
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                Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts). 
        (3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben, 
        
            - 1.
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                an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und 
- 2.
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                welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.