Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2013


§ 9 MessEG Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.