Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
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Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
- 2.
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Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
- 3.
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Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
- 4.
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Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
- 5.
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Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.