Ausfertigungsdatum: 21.08.2009
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prüfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:
1. schriftliche Hausarbeit | 50 Prozent, | |
2. mündliche Präsentation | 25 Prozent, | |
3. Fachgespräch | 25 Prozent. |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch in der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 5 Absatz 1 sowie die im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.
(6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.