Ausfertigungsdatum: 21.08.2009
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsprozesse von Printmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkeiten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Produktionsprozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung und Qualitätssicherung einleiten zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalkulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspekten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- und Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Situationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:
(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienproduktion“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.
(14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbeitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde.
(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.