1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung |
4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
-
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
-
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
-
digitale Lernmedien nutzen
- h)
-
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
-
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
-
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
-
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
-
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- b)
-
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
- c)
-
IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
- d)
-
Protokolle und Berichte anfertigen
| 4* | | | |
| |
- e)
-
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- f)
-
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
- g)
-
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- h)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
| 3 | | | |
| |
- i)
-
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
- j)
-
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden
- k)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
| |
3* | | |
| |
- l)
-
Präsentationstechniken anwenden
- m)
-
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- n)
-
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
- o)
-
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
| | | 3 | |
7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- c)
-
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
- d)
-
Arbeitsplatz planen und einrichten
- e)
-
Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- f)
-
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
| 5* | | | |
| |
- g)
-
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
- h)
-
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
- i)
-
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- j)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| | 3* | | |
8 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
- a)
-
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
- b)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| | | |
5* |
9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
- b)
-
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- c)
-
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
- d)
-
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
- e)
-
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
- f)
-
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
| 3 | | | |
10 | Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
- b)
-
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
- c)
-
Bohrungen herstellen und reiben
- d)
-
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
-
Werkstücke durch Drehen bearbeiten
- f)
-
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
- g)
-
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
- h)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
| 11 | | | |
11 | Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
- b)
-
Bauteile verstiften
- c)
-
Löt- und Klebeverbindungen herstellen
- d)
-
Bleche, Rohre und Profile schweißen
| 6 | | | |
12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
-
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
- c)
-
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
- d)
-
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
- e)
-
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
| 8 | | | |
| |
- f)
-
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
- g)
-
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| | 5 | | |
13 | Messen und Prüfen elektrischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
- b)
-
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
- c)
-
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten
- d)
-
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
- e)
-
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
- f)
-
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
| 8 | | | |
14 | Installieren und Testen
von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
- b)
-
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
- c)
-
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
| | 3 | | |
| |
- d)
-
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
- e)
-
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
| | | 4 | |
| |
- f)
-
Versionswechsel von Software durchführen
- g)
-
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
| | | | 4 |
15 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) |
- a)
-
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
- b)
-
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
- c)
-
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
| 4 | | | |
| |
- d)
-
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
- e)
-
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
- f)
-
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
- g)
-
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
- h)
-
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
| | | 9 | |
16 | Programmieren mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) |
- a)
-
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
- b)
-
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
- c)
-
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
| | 4 | | |
| |
- d)
-
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
| | | | 4 |
17 | Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) |
- a)
-
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
- b)
-
Vormontagen durchführen
- c)
-
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
- d)
-
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
- e)
-
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
| | 6 | | |
| |
- f)
-
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- g)
-
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
- h)
-
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
- i)
-
Schaltgeräte einbauen und verdrahten
- j)
-
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
- k)
-
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
- l)
-
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
| | | | 14 |
18 | Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen;
Transportieren und Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) |
- a)
-
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
- b)
-
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
- c)
-
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
-
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
| | | 6 | |
| |
- e)
-
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
- f)
-
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
- g)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- h)
-
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen
- i)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
- j)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
| | | |
12 |
19 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) |
- a)
-
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
- b)
-
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
- c)
-
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
- d)
-
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
| | | 4 | |
| |
- e)
-
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
- f)
-
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
- g)
-
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
- h)
-
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
- i)
-
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
- j)
-
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
- k)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
| | | | 12 |
20 | Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) |
- a)
-
Schutz gegen direktes Berühren prüfen
- b)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
- c)
-
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
| | 2 | | |
| |
- d)
-
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- e)
-
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- f)
-
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
- g)
-
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
- h)
-
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
- i)
-
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
- j)
-
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen
- k)
-
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
- l)
-
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
- m)
-
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- n)
-
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
| | | | 14
|
21 | Instandhalten mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) |
- a)
-
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- b)
-
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- c)
-
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- d)
-
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
- e)
-
Softwarefehler beheben
- f)
-
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- g)
-
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
- h)
-
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
- i)
-
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
| | | | 13 |