Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2001


§ 4 MauerV Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.