Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Ausfertigungsdatum: 10.04.2017


§ 4 MaStRV Registrierung von Behörden

(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.