Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
- 1.
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weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
- 2.
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weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
- 3.
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Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
- 4.
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Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
- 5.
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Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
- 6.
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die Definitionen der einzutragenden Daten oder
- 7.
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Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.