Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
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(weggefallen)
- 2.
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„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
- 3.
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„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
- 4.
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„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
- a)
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Gaserzeugungseinheit,
- b)
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Gasspeicher,
- c)
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Gasverbrauchseinheit,
- d)
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Stromerzeugungseinheit,
- e)
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Stromspeicher,
- f)
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Stromverbrauchseinheit,
- 5.
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„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
- 6.
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„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
- 7.
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„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
- 8.
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„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
- 9.
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„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
- 10.
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„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
- 11.
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„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
- 12.
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„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
- 13.
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„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
- 14.
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„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
- 15.
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„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
- 16.
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„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.