(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen, 
- 2.
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                Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen, 
- 3.
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                Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten, 
- 4.
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                produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen, 
- 5.
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                Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen, 
- 6.
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                Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen, 
- 7.
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                Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten, 
- 8.
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                Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen, 
- 9.
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                Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren, 
- 10.
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                Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, 
- 11.
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                fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und 
- 12.
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                die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.