Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 21 MaßschuhmAusbV Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.