| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1)
 |  | 
                
                    | 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)
 | 
                            a)
                                Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)
                                Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)
                                Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)
                                Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben | 
                
                    | 1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2)
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                            a)
                                Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)
                                den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenc)
                                Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärend)
                                arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtene)
                                wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)
                                den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen | 
                
                    | 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2)
 |  | 
                
                    | 2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1)
 | 
                            a)
                                die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenb)
                                Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinierenc)
                                betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzend)
                                Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigene)
                                zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragenf)
                                qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen | 
                
                    | 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2)
 | 
                            a)
                                Betriebssysteme und Standardsoftware anwendenb)
                                branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenc)
                                Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereitend)
                                Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten | 
                
                    | 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.3)
 | 
                            a)
                                rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwendenb)
                                Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten | 
                
                    | 2.4 | Berufsbezogene Rechtsanwendung (§ 4 Nr. 2.4)
 | 
                            a)
                                wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwendenb)
                                forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigenc)
                                rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen | 
                
                    | 3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3)
 |  | 
                
                    | 3.1 | Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.1)
 | 
                            a)
                                die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigenb)
                                kundenorientiert handeln und kommunizierenc)
                                Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereitend)
                                verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwendene)
                                zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenf)
                                Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen | 
                
                    | 3.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.2)
 | 
                            a)
                                fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)
                                fremdsprachige Informationsquellen nutzenc)
                                Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen | 
                
                    | 4 | Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung (§ 4 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definierenb)
                                Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenc)
                                Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen | 
                
                    | 5 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 5)
 |  | 
                
                    | 5.1 | Informationsbeschaffung und -aufbereitung (§ 4 Nr. 5.1)
 | 
                            a)
                                Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereitenb)
                                vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfenc)
                                Quellen für Stichprobenziehungen festlegen | 
                
                    | 5.2 | Planung und Organisation (§ 4 Nr. 5.2)
 | 
                            a)
                                Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfenb)
                                Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereitenc)
                                Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfend)
                                Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestaltene)
                                Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmenf)
                                Informationen für die Kalkulation von Projekten einholeng)
                                Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahrenh)
                                Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrolliereni)
                                Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinierenj)
                                Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehenk)
                                Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen | 
                
                    | 6 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 6)
 |  | 
                
                    | 6.1 | Prozessbegleitung (§ 4 Nr. 6.1)
 | 
                            a)
                                Umsetzung des Projektablaufplans koordinierenb)
                                Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführenc)
                                Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen | 
                
                    | 6.2 | Datenerfassung, Codierung (§ 4 Nr. 6.2)
 | 
                            a)
                                Codeplan erstellenb)
                                offene und teiloffene Fragen codierenc)
                                wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswertend)
                                Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten | 
                
                    | 6.3 | Datenprüfung, Gewichtung (§ 4 Nr. 6.3)
 | 
                            a)
                                Plausibilitätsprüfungen durchführenb)
                                Implausibilitäten listen und bearbeitenc)
                                Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen | 
                
                    | 6.4 | Datenauswertung (§ 4 Nr. 6.4)
 | 
                            a)
                                Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellenb)
                                Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellenc)
                                Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassend)
                                Verfahren der beschreibenden Statistik anwendene)
                                Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheidenf)
                                betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden | 
                
                    | 6.5 | Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht (§ 4 Nr. 6.5)
 | 
                            a)
                                Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellenb)
                                Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellenc)
                                ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellend)
                                Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen | 
                
                    | 7 | Projektnachbereitung (§ 4 Nr. 7)
 |  | 
                
                    | 7.1 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1)
 | 
                            a)
                                Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentierenb)
                                Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivierenc)
                                Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten | 
                
                    | 7.2 | Projektabrechnung (§ 4 Nr. 7.2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)
                                Rechnungen externer Dienstleister prüfenc)
                                Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen |