(MarktFoFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Ausfertigungsdatum: 06.04.2006


Anlage 1 MarktFoFAngAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 1.1)
a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben
b)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen
(§ 4 Nr. 1.2)
a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
c)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
d)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
e)
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen
f)
den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 2.1)
a)
die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
b)
Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren
c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen
d)
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen
e)
zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragen
f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen
2.2Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 2.2)
a)
Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden
b)
branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
c)
Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten
d)
Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten
2.3Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 2.3)
a)
rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden
b)
Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung
(§ 4 Nr. 2.4)
a)
wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwenden
b)
forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen
c)
rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen
3Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation
(§ 4 Nr. 3.1)
a)
die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen
b)
kundenorientiert handeln und kommunizieren
c)
Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten
d)
verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden
e)
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
f)
Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(§ 4 Nr. 3.2)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen nutzen
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
4Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung
(§ 4 Nr. 4)
a)
Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definieren
b)
Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
c)
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
5Projektvorbereitung
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung
(§ 4 Nr. 5.1)
a)
Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
b)
vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen
c)
Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
5.2Planung und Organisation
(§ 4 Nr. 5.2)
a)
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen
b)
Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereiten
c)
Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen
d)
Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten
e)
Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen
f)
Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen
g)
Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren
h)
Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollieren
i)
Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinieren
j)
Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehen
k)
Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
6Projektdurchführung
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Prozessbegleitung
(§ 4 Nr. 6.1)
a)
Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
b)
Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen
c)
Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6.2Datenerfassung, Codierung
(§ 4 Nr. 6.2)
a)
Codeplan erstellen
b)
offene und teiloffene Fragen codieren
c)
wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswerten
d)
Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten
6.3Datenprüfung, Gewichtung
(§ 4 Nr. 6.3)
a)
Plausibilitätsprüfungen durchführen
b)
Implausibilitäten listen und bearbeiten
c)
Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen
6.4Datenauswertung
(§ 4 Nr. 6.4)
a)
Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen
b)
Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen
c)
Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen
d)
Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden
e)
Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheiden
f)
betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden
6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht
(§ 4 Nr. 6.5)
a)
Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellen
b)
Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen
c)
ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen
d)
Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
7Projektnachbereitung
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Dokumentation
(§ 4 Nr. 7.1)
a)
Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren
b)
Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivieren
c)
Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten
7.2Projektabrechnung
(§ 4 Nr. 7.2)
a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
b)
Rechnungen externer Dienstleister prüfen
c)
Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen