Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


Anlage 1 MarkschBergV (zu § 6)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2637 - 2639)



Meßgenauigkeiten
1
Vermessungen über Tage
1.1
Anschlußmessungen an Festpunktnetze
1.1.1
Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des LiegenschaftskatastersÜbertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 7 cm eingehalten wird.
1.1.2
Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des LeitnivellementsÜbertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von +- 2 cm eingehalten wird.
1.2
Messungen im Festpunktnetz
1.2.1
Winkel- und LängenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 1,5 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
1.2.2
HöhenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MeßzweckBetrag
a)Höhenfestpunktriß, Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)d = 3 mal Wurzel aus R (mm)
b)Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnungd = 5 mal Wurzel aus R (mm)
c)allgemeiner Artd = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
1.3
Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer AusdehnungDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 qkm nicht übersteigt.
2
Vermessungen unter Tage
2.1
PunktlageübertragungNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 10 cm einzuhalten.
2.2
RichtungsübertragungenRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.
2.3
Winkel- und Längenmessungen
2.3.1
Hauptzugnetz
2.3.1.1
Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 2 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.1.3
Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des Hauptzuges bisRichtungsbestimmungen zwischen
km1 und 2 km2 und 3 km3 und 4 km5 und 6 km7 und 8 km
5 X   
6 X   
7X X  
8X XX 
9X XX 
10X XXX
2.3.1.4
Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2
Nebenzüge
2.3.2.1
In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 4 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.2.3
Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche GesamtlängeBetrag
bis 300 m40 mgon
bis 600 m30 mgon
bis 1.000 m20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4
Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
2.4
TeufenmessungenBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
D = 5 + 0,125 mal L (mm).
Hierin ist L die Meßstrecke in m.
2.5
HöhenmessungenBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MeßzweckBetrag
Höhenfestpunktnetzd = 75 mal Wurzel aus R (mm)
Höhenmessungen allgemeiner Artd = 300 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
2.6
Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer AusdehnungDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
3
Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3.1
HöhenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 2 mal Wurzel aus R (mm)
IId = 3 mal Wurzel aus R (mm)
IIId = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
3.2
LängenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 0,3 mal Wurzel aus s (cm)
IId = 0,7 mal Wurzel aus s (cm)
IIId = 1,2 mal Wurzel aus s (cm)
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
3.3
WinkelmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
I1 mgon
II3 mgon
III10 mgon
3.4
PunktlagebestimmungenBei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 8 cm und eine Höhengenauigkeit von +- 4 cm einzuhalten.
3.5
Zuordnung der Messungen zu KlassenFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.Im einzelnen gilt folgendes:

Messungen insbesondere fürKlasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche AnlagenI
empfindliche bauliche Anlagen räumlich ausgedehnte und weniger empfindlicheII
bauliche AnlagenIII