- 1
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Form
- 1.1
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Für die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke anzufertigen. Die Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
- 1.2
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Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
- 1.2.1
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der Name des Betriebes,
- 1.2.2
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die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
- 1.2.3
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die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
- 1.2.4
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der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
- 1.2.5
-
die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
- 2
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Inhalt
- 2.1
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Messungsniederschriften
- 2.1.1
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Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
- 2.1.1.1
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den Ort, Zweck und Tag der Messung,
- 2.1.1.2
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die Namen der Ausführenden,
- 2.1.1.3
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die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
- 2.1.1.4
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die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
- 2.1.1.5
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die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
- 2.1.1.6
-
die Angaben über den Anschluß und den Abschluß der Messung,
- 2.1.1.7
-
die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
- 2.1.1.8
-
die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
- 2.1.2
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Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische Datenerfassungsgeräte eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.
- 2.2
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Berechnungsniederschriften
- 2.2.1
-
Die Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
- 2.2.1.1
-
den Ort, Zweck und Tag der Messung,
- 2.2.1.2
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die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser,
- 2.2.1.3
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die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift,
- 2.2.1.4
-
die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
- 2.2.1.5
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die berechneten Werte,
- 2.2.1.6
-
die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
- 2.2.1.7
-
die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
- 2.2.2
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Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.2.1 entsprechend.
- 2.3
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Niederschriften bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten
- 2.3.1
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Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
- 2.3.1.1
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die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusätzlich die Typen- und Programmbezeichnung,
- 2.3.1.2
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die Einstellwerte,
- 2.3.1.3
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die Eingabewerte,
- 2.3.1.4
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die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Angaben nach Nummer 2.3.1.3 enthalten sind,
- 2.3.1.5
-
die Angaben nach den Nummern 2.2.1.5 und 2.2.1.6,
- 2.3.1.6
-
die Hinweise auf die Übernahme in rißliche Darstellungen.
- 2.3.2
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Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
- 2.4
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Niederschriften auf DatenträgernMit Zustimmung der zuständigen Behörde darf von der Anfertigung von Ausdrucken nach Nummer 2.1.2 Satz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer 2.3.2 abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Vermessungs- oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.