Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 15 MarkschBergV Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.

(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß

1.
eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
2.
eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.
Für die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. § 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.