Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet, 
        
            - 1.
- 
                
                    der zuständigen Behörde
                     
                        - a)
- 
                            die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1, 
- b)
- 
                            die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume 
 
                    unverzüglich anzuzeigen,
                 
- 2.
- 
                
                    ein Verzeichnis der
                     
                        - a)
- 
                            Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen, 
- b)
- 
                            Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen 
 
                    zu führen,
                 
- 3.
- 
                Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, 
- 4.
- 
                
                    bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
                     
                        - a)
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                            Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse, 
- b)
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                            Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung, 
- c)
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                            Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte, 
- d)
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                            Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.