Markengesetz (MarkenG)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994


§ 125i MarkenG Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.