Diese Verordnung regelt 
        
            - 1.
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                die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen, 
- 2.
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                die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen, 
- 3.
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                die medizinische Betreuung an Bord, 
- 4.
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                die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und 
- 5.
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                die Registrierung von Schiffsärzten. 
        Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.