(MalerLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


Anlage 1 MalerLackAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1071 - 1076)


I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennahmen und weiterleiten
c)
Gespräche kundenorientiert führen
d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
3*)
6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Daten sichern
c)
Datenschutz anwenden
2*)
7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
6*)
8Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
3*)
9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d)
Transportgeräte bedienen
4
10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
8
11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
f)
Unebenheiten ausgleichen
8
12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
b)
Farbtöne mischen und nachmischen
c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
e)
Dämmmaterialien verarbeiten
f)
Klebearbeiten ausführen
g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
2*)
 
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Kunden informieren
b)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
c)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
d)
Überholungs- und Erneuerungsintervalle erläutern
e)
Serviceleistungen einordnen und darstellen
2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und dokumentieren
b)
Datensysteme nutzen
c)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
2*)
3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
b)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
c)
örtliche Gegebenheiten als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
d)
Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
e)
Messungen durchführen
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
Materialien bereitstellen
h)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen durchführen
3*)
4Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
b)
Abplanungen und Einhausungen herstellen
c)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen beurteilen, insbesondere Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen
d)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerecht lagern und Entsorgen veranlassen
g)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
h)
geräumten Arbeitsplatz übergeben
3*)
5Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Arbeitshilfen einrichten und bedienen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen
c)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
d)
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen
e)
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienen
f)
Anlagen zur Klimatisierung auswählen, einrichten und bedienen
g)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
5
6Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellen
b)
Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen formgebend be- und verarbeiten
d)
Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
e)
Ausbau- und Montagearbeiten ausführen, insbesondere Systemelemente und Bauteile ein- und ausbauen
10
7Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe und Oberflächen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen
c)
Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereiten
d)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen, vorbereiten
e)
Maßnahmen für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz durchführen
f)
Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
g)
Baufugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
12
8Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastosen oder flüssigen Stoffen herstellen
b)
Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten
c)
Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen
d)
metallische Applikationen herstellen
e)
Oberflächen pflegen und konservieren
f)
Instandhaltungs- und Instandsetzungarbeiten durchführen
13
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13)
a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
d)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
2*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.