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I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- b)
-
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennahmen und weiterleiten
- c)
-
Gespräche kundenorientiert führen
- d)
-
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
| 3*) |
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
-
Daten sichern
- c)
-
Datenschutz anwenden
| 2*) |
7 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
-
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
- d)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- e)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- f)
-
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- g)
-
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
- h)
-
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
- i)
-
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
| 6*) |
8 | Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- e)
-
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
| 3*) |
9 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- d)
-
Transportgeräte bedienen
| 4 |
10 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
- d)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
| 8 |
11 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11) |
- a)
-
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
- b)
-
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
- c)
-
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
- d)
-
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- e)
-
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
- f)
-
Unebenheiten ausgleichen
| 8 |
12 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Farbtöne mischen und nachmischen
- c)
-
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
- d)
-
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
- e)
-
Dämmmaterialien verarbeiten
- f)
-
Klebearbeiten ausführen
- g)
-
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
| 16 |
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- c)
-
Arbeitsberichte erstellen
| 2*) |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Kunden informieren
- b)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben
- c)
-
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- d)
-
Überholungs- und Erneuerungsintervalle erläutern
- e)
-
Serviceleistungen einordnen und darstellen
| 2*) |
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6) |
- a)
-
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und dokumentieren
- b)
-
Datensysteme nutzen
- c)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| 2*) |
3 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
- b)
-
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
- c)
-
örtliche Gegebenheiten als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
- d)
-
Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
- e)
-
Messungen durchführen
- f)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)
-
Materialien bereitstellen
- h)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen durchführen
| 3*) |
4 | Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- b)
-
Abplanungen und Einhausungen herstellen
- c)
-
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen beurteilen, insbesondere Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen
- d)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- e)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerecht lagern und Entsorgen veranlassen
- g)
-
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
- h)
-
geräumten Arbeitsplatz übergeben
| 3*) |
5 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- b)
-
Arbeitshilfen einrichten und bedienen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen
- c)
-
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- d)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen
- e)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienen
- f)
-
Anlagen zur Klimatisierung auswählen, einrichten und bedienen
- g)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
| 5 |
6 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellen
- b)
-
Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringen
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen formgebend be- und verarbeiten
- d)
-
Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
- e)
-
Ausbau- und Montagearbeiten ausführen, insbesondere Systemelemente und Bauteile ein- und ausbauen
| 10 |
7 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11) |
- a)
-
Untergründe und Oberflächen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen
- b)
-
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen
- c)
-
Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereiten
- d)
-
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen, vorbereiten
- e)
-
Maßnahmen für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz durchführen
- f)
-
Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
- g)
-
Baufugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
| 12 |
8 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastosen oder flüssigen Stoffen herstellen
- b)
-
Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten
- c)
-
Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen
- d)
-
metallische Applikationen herstellen
- e)
-
Oberflächen pflegen und konservieren
- f)
-
Instandhaltungs- und Instandsetzungarbeiten durchführen
| 13 |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- b)
-
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
-
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
- d)
-
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| 2*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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