(MalerLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 6 MalerLackAusbV Ausbildungsberufsbild Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin

Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,
h)
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
i)
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz,
k)
Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten,
l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
2.
in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
h)
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
i)
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
k)
Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen,
l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
3.
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
h)
In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen,
i)
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
k)
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
l)
Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen,
m)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.