(MalerLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 4 MalerLackAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,
3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse
a)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6,
b)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6,
c)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und 6.