(MalerLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 2 MalerLackAusbV Ausbildungsdauer

(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.

(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gestaltung und Instandhaltung,
2.
Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
3.
Bauten- und Korrosionsschutz
gewählt werden.

(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.

(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.