(MalerLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 1 MalerLackAusbV Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung

Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.