(LwVfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausfertigungsdatum: 21.07.1953


§ 5 LwVfG

Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.