Ausfertigungsdatum: 21.07.1953
(1) Die ehrenamtlichen Richter der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund einer Vorschlagsliste. Er bestimmt für jedes Gericht die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.
(2) Die Länder bestimmen, wie die Vorschlagsliste aufzustellen ist. Die Liste ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.
(3) Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche vorzuschlagen,
(4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter nach seiner Berufung aus, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richters einen neuen ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagsliste berufen.
(6) Diese Vorschriften gelten für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofes entsprechend mit der Maßgabe, daß diese von dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes auf Grund einer Vorschlagsliste berufen werden, die von dem Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft aufgestellt wird.