(LwVfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausfertigungsdatum: 21.07.1953


§ 18 LwVfG

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.