(LwVfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausfertigungsdatum: 21.07.1953


§ 17 LwVfG

Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.