Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 26.05.2017


§ 2 LwErzgSchulproTeilnV Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung

(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.