Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 26.05.2017


§ 3 LwErzgSchulproTeilnV Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018

Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.