Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch

Ausfertigungsdatum: 13.12.2016


§ 6 LwErzgSchulproG Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 vorzunehmen sind. Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und zur Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.