(LuftSpZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen

Ausfertigungsdatum: 17.10.1994


§ 1 LuftSpZustV

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.