Ausfertigungsdatum: 02.04.2008
(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.
(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn
(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.